|
|
|
| Erste Seite | Die Idee | Boo melden | Ruhmeshalle | Kommentare | ||
|
Menü
Erste SeiteDie Idee Boo melden Ruhmeshalle Kommentare Newsfeed Forum DCT Archiv Kontakt Galerien
InsiderBoo Final Booshaft Baron eCards Intern Echo Kolumne Presse Bootanischer Garten Login
RegistrierenPasswort vergessen ![]() ![]() ![]() ![]() Blogliste
LanuDon Alphonso Che Hal Faber Pud Girl Strappato Sven Scholz Jens Scholz Thomas Knüwer Dr. Dean Spreeblick Lumma Wirres Markus Grill Sethos Bloghoster
Twoday.netBlogg.de Blogger.de |
10:18 Montag, 16. Juli 2007
Nachdem wir in Teil 5 bereits auf die Vorstandsvergütungen eingegangen sind, erfahren wir in Teil 6, welche Rolle die Aufsichtsräte dabei spielen und welche kausalen Zusammenhänge zwischen Vergütung und Vorgehensweise der Vorstände bestehen.
bc: Gibt es denn noch andere Regelungen für die Vorstandsvergütung? Der Gesetzgeber sagt, dass die Bezüge angemessen sein müssen. Dazu ist es notwendig, die Angemessenheit zu definieren. Führende Rechtswissenschaftler und Vergütungsexperten stellen dabei auf einen Vergleich mit den Bezügen vergleichbarer Unternehmen ab. Der Aufsichtsrat darf für die Managementleistung nicht mehr ausgeben, als erforderlich ist. Alles, was darüber hinausgeht, stellt eine unzulässige Vergütung dar. bc: Spoerr sagte kürzlich in einem Interview, dass seine Bezüge sich im Rahmen vergleichbarer Unternehmen bewegen. Leider hat er nicht gesagt, welche Unternehmen er damit meint. Im Dossier wird ein Vergleich zur Deutschen Telekom und zu Siemens angestellt, obwohl diese keine vergleichbaren Unternehmen darstellen. Beides sind global tätige Konzerne mit mehreren hunderttausend Mitarbeitern, die mehr Ertrag abwerfen, als freenet Umsatz macht. Zudem ist freenet nur im Inland tätig mit weniger als 4000 Mitarbeitern. Trotzdem sind die Vergütungen Spoerrs höher als die der Vorstandschefs von Telekom und Siemens. Ich denke, das spricht für sich selbst. bc: Wie kommt der Aufsichtsrat dazu, solche Bezüge zu genehmigen. Darf er das? Der BGH hat sich der Vergütungsfrage von Vorständen erstmalig im Zusammenhang mit der Revision im Mannesmann-Prozess angenommen. Dort hat er keinen Zweifel daran gelassen, dass den Aufsichtsräten eine besondere Vermögensbetreuungspflicht zukommt. Der Aufsichtsrat sollte demnach über gute Argumente verfügen, weshalb er Bezüge in dieser Höhe genehmigt. bc: Wie könnten solche Argumente aussehen? In erster Linie geht es darum, dass der Aufsichtsrat überhaupt nachweisen können sollte, dass er eine Vergütungskonzeption für den Vorstand entwickelt hat. Liest man die Berichterstattung über das jüngste Aktienwertsteigerungsprogramm bei freenet und wie dieses durch den Aufsichtsrat ging, könnte man den Eindruck gewinnen, dass der Vorstand die Beschlussvorlagen aufbereitet hat. Dies ist aber eine Aufgabe, die ausnahmslos in den Verantwortungsbereich des Aufsichtsrats fällt. bc: Aber ist das nicht sogar gängige Praxis, dass die Aufsichtsräte sich bei diesen Aufgaben der Vorstände oder deren Sekretariate bedienen? Man kann durchaus davon ausgehen, dass es in vielen Unternehmen so zugeht, aber korrekt ist das nicht. Solange es dabei nicht zu juristischen Auseinandersetzungen führt, läuft so etwas problemlos. Aber wenn es dann mal zu Überprüfungen führt, stehen die Aufsichtsräte meist ahnungslos da. Es handelt sich dabei um einen komplizierten Themenbereich. Doch auch der Aufsichtsrat darf sich dazu Rechtsberatung einholen. Im vorliegenden Fall sollte man sogar davon ausgehen, dass es erforderlich war, dass der Aufsichtsrat den Rat unabhängiger Experten einholt. bc: Sie erwähnten den Mannesmann-Prozess. Wir erinnern uns aber auch alle, wie dieser ausgegangen ist. Das stimmt. Vor dem Landgericht Düsseldorf wurde dies mit einem sog. "Deal" beendet, obwohl diese Absprachen eigentlich nur für relative kleine Vergehen gelten sollen. Ein solcher Deal führt in der Regel nicht mehr zur Revision, da die Beteiligten sich einig sind. Daher kommt es dann nicht mehr zu einer Überprüfung durch den BGH. Nichtsdestotrotz hat der BGH in der Revisionsbegründung klar definiert, was Aufsichtsräte bei der Gewährung von Vergütungen an Vorstände zu beachten haben. Dies gilt auch für den freenet-Aufsichtsrat. bc: Was bedeutet das für den Aufsichtsrat? Auch hier hat der BGH keinen Zweifel gelassen. Die Vergütungsfrage bzw. die unzulässige Vergütung von Vorständen durch Aufsichtsräte erfüllt auch den Tatbestand der strafbaren Untreue. Nur so kam es im Fall Mannesmann ja zu einem Strafverfahren. Der BGH hat diesbezüglich auch klargestellt, dass der Pflichtverstoß nicht einmal gravierend sein muss. bc: Dann hätte der freenet-Aufsichtsrat möglicherweise mit einer Anklage zu rechnen. Darüber entscheidet letztendlich die Staatsanwaltschaft, aber ein Vergleich zu Mannesmann ist durchaus möglich. bc: Sie sprachen das jüngste Aktienwertsteigerungsprogramm an, das für Verstimmungen bei den Aktionären sorgt. Was hat es damit auf sich? Die Aktionäre stoßen sich daran, dass die Ergebnisziele für dieses Programm relativ gering sind. Dadurch soll es möglich sein, dass dem Vorstand und einigen Führungskräften bis zu 50 Millionen Euro zufließen können. Medienberichten zufolge sollen davon alleine zwei Drittel für Vorstandschef Eckhard Spoerr und Finanzvorstand Axel Krieger sein. Abgesehen von der Höhe gibt es aber noch einen Punkt. Angeblich soll das Programm eine sog. „change-of-control“ - Klausel beinhalten. bc: Was bedeutet das genau? Solche Klauseln werden für den Fall eines Anteilseignerwechsels eingeführt, da damit oftmals ein Wechsel des Managements einhergeht. Im vorliegenden Fall soll es so sein, dass die Vorstände bei einem Wechsel, also beispielsweise einem Verkauf, die zu erzielenden Beträge aus dem Aktienwertsteigerungsprogramm auf einen Schlag ausgezahlt bekommen. bc: Das ist ja eine angenehme Klausel. Ich glaube, ich beginne zu verstehen, weshalb Spoerr sich auf einmal für einen Gesamtverkauf von freenet stark macht. Ja, beachtlich ist vor allem, dass er sich dafür stark macht, seit Großaktionäre das erste Mal die Möglichkeit einer Zerschlagung ins Spiel brachten. bc: Zerschlagung klingt ja auch schlimm. Was wäre denn in einem solchen Fall. Zerschlagung klingt in der Tat schlimm. In der Praxis bedeutet dies aber nicht, dass vom Unternehmen nichts mehr übrig bleibt. Es ginge bei freenet eher darum, einzelne Teile zu verkaufen. Analysten würden dies sogar begrüßen. Im DSL-Geschäft sehen die Analysten andere Unternehmen besser aufgestellt und favorisieren einen Verkauf. Im Mobilfunkgeschäft halten alle - mittlerweile sogar Spoerr – das Zusammengehen mit anderen Mobilfunkprovidern für sinnvoll. bc: Was würde das für freenet und die Mitarbeiter bedeuten? Es würden vollständige Unternehmensteile verkauft werden, also inklusive der Mitarbeiter. Das passiert täglich und überall. Die Frage wäre eher, was es für die freenet AG, den Aktienkurs und den Wert des Aktienwertsteigerungsprogramms bedeutet. Wenn die Einzelteile nämlich veräußert und die Gewinne daraus an die Aktionäre ausgeschüttet werden, ist nicht mehr damit zu rechnen, dass das Aktienwertsteigerungsprogramm die Zielwerte überschreitet, die zur Auszahlung an die Vorstände führen. bc: Jetzt verstehe ich Spoerrs Vorgehen sogar sehr gut. Auch hier ist wieder etwas Interessantes zum Corporate Governance Kodex zu finden. Seit einiger Zeit wird nämlich diskutiert, die Bezüge bei Ausscheiden eines Vorstands, auch als golden parachute bezeichnet, auf zwei Jahresgehälter zu begrenzen. Das stünde einer solchen change-of-control-Klausel natürlich entgegen. bc: Vielleicht sollten wir Herrn Spoerr mal um ein Interview bitten, wie er professionelles Handeln und gute Unternehmensführung definiert. ... wird fortgesetzt ... Download freenet Dossier Teil 1 des Gespräches Teil 2 des Gespräches Teil 3 des Gespräches Teil 4 des Gespräches Teil 5 des Gespräches Kommentare: (Neuer Kommentar | Alle öffnen) |
![]() Suche
Ältere Artikel
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Sämtliche Logos und eingetragene Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Besitzer. Für den Inhalt der gemeldeten Nachrichten, der Kommentare und der gesetzten Links, ist der Initiator des betreffenden Beitrages verantwortlich. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||